AGB

MIETBEDINGUNGEN

Allgemeine Mietvertragsbedingungen der Starnberger Mietgeräte GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Tanja Thaler & Jeremy Ulmer, Angerbreite 23, 82541 Münsing, Tel. 08177 / 998499,
Mail: info@starnberger-mietgeraete.de, www.starnberger-mietgeraete.de

(1) Geltung, Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Vermietungen an gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen – je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden – entweder zur Anlieferung beim Kunden das Lager verlassen hat oder von uns zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2 Mit dem Zeitpunkt gemäß Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.3 Wir sind berechtigt dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell und technisch gleichwertiges Gerät bereitzustellen.

(3) Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung
3.1 Der Mieter kann das Gerät vor der Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf den betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese uns schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei uns eingegangen ist.
3.2 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nehmen wir auf unsere Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lassen sie auf unsere Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbeseitigung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Behebung.
3.3 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von uns zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalles des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadenersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir grob fahrlässig handeln. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.
3.4 Befinden wir uns mit der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter den Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn uns mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

(4) Einsatzzeit
4.1 Bei der Berechnung der Miete legen wir die regelmäßige Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden pro Tag, dies bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat, zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Nutzung gelten als Mehrstunden. Die Überstunden sind uns monatlich oder – bei kürzeren Mietzeiten – unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch übermäßige Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenaufschlag von 50% der Miete laut Preisliste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.

(5) Mietberechnung und Mietzahlung
5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich zzgl. gültiger Mehrwertsteuer und sämtlicher Nebenkosten, die gesondert ausgewiesen werden. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Die Rechnungssumme wird mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in der Regel bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach unserer auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Mieten) verrechnet. Für jede Mahnung hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils 10,00 € zu ersetzen.
5.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung vor, insbesondere Gefährdung des Eigentums von uns, Vermögensverfall des Mieters oder Zahlungseinstellungen etc., so sind wir berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen. Hierzu hat der Mieter die Inbesitznahme des Gerätes und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch uns lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Im Übrigen behalten wir uns die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes vor.
5.3 Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Sicherung, Berechtigung
6.1 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche tritt der Mieter hiermit in der Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalts seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an Starnberger Mietgeräte ab. Starnberger Mietgeräte nimmt die Abtretung hiermit an.
6.2 Wir sind zu dem jederzeit berechtigt, das Gerät während der üblichen Geschäftszeiten beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu prüfen.

(7) Nebenkosten, Haftungsbeschränkung
7.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer zu zahlen.
7.2 Durch die Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgemäßer Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässiges Verhalten entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so sind bis zum Anschaffungswert von 30.000 Euro – 15 % der Anschaffungskosten, mindestens aber 3.500,00 Euro als Selbstbeteiligung vereinbart.
7.3 Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät, gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht, während der Mietzeit. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zu unseren Gunsten zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Mietbeginn vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter uns hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles, sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an uns ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Starnberger Mietgeräte nimmt die Abtretung bereits jetzt schon an.
7.4 Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters entstehen und Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
7.5 Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes beim Mieter.

(8) Pflichten des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Der Mieter hat uns unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, erkennbar vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt ohne vorherige schriftliche Zustimmung Reparaturen von Fremdfirmen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um-, sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von uns das angemietete Gerät unter zu vermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.
8.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen unseren Vorschriften entsprechen, stets einwandfrei und geeignet sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei uns rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
8.3 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung, etc.) so ist der Mieter verpflichtet uns unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf die Eigentümer Stellung von Starnberger Mietgeräte hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflicht hat der Mieter den hieraus entstanden Schaden zu ersetzen.

(9) Beendigung der Mietzeit
9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach unserer Wahl bei uns oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
9.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
9.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Mieter Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellungen und Stilllegungen, die der Mieter zu vertreten hat.

(10) Verletzung der Sorgfaltspflichten
10.1 Wird das Gerät in einem nicht ordnungsgemäßen oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt das Gerät sofort auf Kosten des Mieters Instand zu setzen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes vor.

(11) Kündigung
11.1 Bei einer fest vereinbarten Mietzeit ist die ordentliche Kündigung durch die Parteien des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach dem Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist
• von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,
• von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche,
• von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat,
vereinbart ist, schriftlich kündigen.
11.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögungsverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, können wir den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an uns nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.

(12) Zahlungsverzug
12.1 Der Mieter kommt entsprechend § 286 BGB in Verzug. Soweit eine Mahnung durch uns vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.

(13) Verlust des Mietgegenstandes
13.1 Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von uns ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

(14) Bestimmungen für Spezial- und Großgeräte
14.1 Die Montage von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch die von uns beauftragten Personen auf Kosten des Mieters zu erfolgen. Dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung.
14.2 Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienpersonals hat der Mieter Fachpersonal von uns gegen Erstattung der Kosten anzufordern. Bei Anmietung eines Hebezuges (Kran, Aufzug, Winde etc.) sind die wesentlichen Baugruppen (Hubwerk, Bremsen, Seilwinde etc.) mehrmals täglich zu überprüfen.
14.3 Können aufgrund von äußeren Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (Wetterlage, Baustellenverhältnisse etc.), vorgesehenen Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau etc.) nicht termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät etc.) für einen erneuten Termin regelmäßig zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Abschluss eines Pauschalpreises für solche Nebenleistungen.

(15) Sonstige Bestimmungen
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und gewerblichen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Starnberg.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Garmisch Partenkirchen. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Regelungslücke aufweist.


Hinweise für nichtgewerbliche Kunden

Jeder Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Verbrauchs- und Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer zu zahlen.

Durch die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung wird bei vertragsgemäßer Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässiges Verhalten entstehen, auf eine Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen, so sind bis zum Anschaffungswert von 30.000,- € – 15 % der Anschaffungskosten des Mietgerätes, mindestens jedoch 3.500,- € als Selbstbeteiligung vereinbart.

Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter uns hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles, sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an uns ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Starnberger Mietgeräte nimmt die Abtretung bereits jetzt schon an.

Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters entstehen und Schäden, die mit der Nutzung  oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes beim Mieter.

Der Mieter ist verpflichtet das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.  Der Mieter hat uns unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, erkennbar vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt ohne vorherige schriftliche Zustimmung Reparaturen von Fremdfirmen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um-, sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von uns das angemietete Gerät unter zu vermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen unseren Vorschriften entsprechen, stets einwandfrei und geeignet sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei uns rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.) so ist der Mieter verpflichtet uns unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf die Eigentümerstellung von Starnberger Mietgeräte hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflicht hat der Mieter den hieraus entstanden Schaden zu ersetzen.

Starnberger Mietgeräte GmbH
Angerbreite 2382541 Münsing

Telefon 08171 / 9080444